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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 07.05.2026

Auch bei LinkedIn-Kontakt: Unerwünschte Werbe-Mails gelten als unzulässige Belästigung und Eingriff in den Geschäftsbetrieb

Auch LinkedIn-Kontakte reichen nicht aus, um ungefragt Werbe-Mails zu verschicken. Für Newsletter und andere Werbung per E-Mail ist immer eine klare, vorherige Einwilligung nötig. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 23 C 120/25).

Unerwünschte Werbe-Mails gelten als unzulässige Belästigung und Eingriff in den Geschäftsbetrieb. Eine bloße Vernetzung auf LinkedIn ist keine Zustimmung, zumal wenn die Werbung über einen anderen Kanal (E-Mail) läuft. Die Abmeldung vom Newsletter reiche nicht; eine anwaltliche Abmahnung sei zulässig, um Wiederholungen zu verhindern.

Eine Werbemittel-Firma hatte gegen ein IT-Sicherheitsunternehmen geklagt, weil dieses mehrfach Werbe-E-Mails an eine Firmenadresse gesendet hatte. Eine ausdrückliche Zustimmung dazu lag jedoch nicht vor. Die Geschäftsführer der Firmen waren lediglich indirekt auf LinkedIn vernetzt. Die klagende Firma sah darin eine unzulässige Belästigung und verlangte Unterlassung sowie Ersatz der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung.

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